Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-18, VII-Verg 39/12

VII-Verg 39/12Obergericht18.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 39/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-18

Aktenzeichen: VII-Verg 39/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0218.VII.VERG39.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26. September 2012 (VK 1-8/09) aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sowie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren entstandene Kosten (Aufwendungen) der Antragstellerin auferlegt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

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