Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-20, VI-3 Kart 123/12 (V)

VI-3 Kart 123/12 (V)Obergericht20.02.2013

Regest

§§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 23 Abs. 6 ARegV Im Hinblick auf das in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV normierte Vorrangverhältnis des Erweiterungsfaktors im Verhältnis zum Investitionsbudget bestimmt die bestandskräftige Festlegung der Bundesnetzagentur vom 8. September 2010 (BK 8-10/004), dass der Anwendungsbereich des Investitionsbudgets durch den Erweiterungsfaktor auch in den Fällen verdrängt wird, in denen der Erweiterungsfaktor das Investitionsvorhaben nur grundsätzlich abbildet und damit gegebenenfalls nur teilweise erfasst. Auch wenn der Erweiterungsfaktor netzebenbezogen ermittelt wird, sieht die Festlegung eine netzebenenübergreifende Betrachtung für den Anwendungsbereich des Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ vor. Ein Investitionsvorhaben wird von dem Parameter erfasst und abgebildet, wenn sich der Erweiterungsbedarf kausal auf den Zubau dezentraler Erzeugungsanlagen in das Netz des betroffenen Netzbetreibers zurückführen lässt. Der Abbildbarkeit durch den Erweiterungsfaktor im Sinne der bestandskräftigen Festlegung steht dabei nicht entgegen, dass die Kosten einer Investition dadurch nur teilweise abgedeckt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 123/12 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: VI-3 Kart 123/12 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0220.VI3KART123.12V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 23 Abs. 6 ARegV

Im Hinblick auf das in § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV normierte Vorrangverhältnis des Erweiterungsfaktors im Verhältnis zum Investitionsbudget bestimmt die bestandskräftige Festlegung der Bundesnetzagentur vom 8. September 2010 (BK 8-10/004), dass der Anwendungsbereich des Investitionsbudgets durch den Erweiterungsfaktor auch in den Fällen verdrängt wird, in denen der Erweiterungsfaktor das Investitionsvorhaben nur grundsätzlich abbildet und damit gegebenenfalls nur teilweise erfasst.

Auch wenn der Erweiterungsfaktor netzebenbezogen ermittelt wird, sieht die Festlegung eine netzebenenübergreifende Betrachtung für den Anwendungsbereich des Parameters „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ vor. Ein Investitionsvorhaben wird von dem Parameter erfasst und abgebildet, wenn sich der Erweiterungsbedarf kausal auf den Zubau dezentraler Erzeugungsanlagen in das Netz des betroffenen Netzbetreibers zurückführen lässt.

Der Abbildbarkeit durch den Erweiterungsfaktor im Sinne der bestandskräftigen Festlegung steht dabei nicht entgegen, dass die Kosten einer Investition dadurch nur teilweise abgedeckt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 21. Dezember 2012 - BK 4-10-130 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ….. € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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