VI-3 Kart 57/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 57/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 57/12 (V)
VI-3 Kart 57/12 (V)Obergericht06.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 57/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-06
Aktenzeichen: VI-3 Kart 57/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0306.VI3KART57.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 – BK 8-11/024 – aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Feststellungsantrag der Beteiligten B. wird verworfen.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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