I-20 W 100/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-07, I-20 W 100/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-07, I-20 W 100/10
I-20 W 100/10Obergericht07.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 W 100/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-07
Aktenzeichen: I-20 W 100/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0307.I20W100.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2. wird die gegen ihn gerichtete Ordnungsmittelfestsetzung des Beschlusses aufgehoben und der auf sie gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Ordnungsmittelverfahrens gegen die Schuldnerin zu 1. fallen ihr zur Last, ebenso die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin (bei Aufteilung 2/3). Die Gerichtskosten des Ordnungsmittelverfahrens gegen den Schuldner zu 2. wie auch seine außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin (bei Aufteilung 1/3).
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