VI-3 Kart 226/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-22, VI-3 Kart 226/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-22, VI-3 Kart 226/12 (V)
VI-3 Kart 226/12 (V)Obergericht22.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 226/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 226/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0322.VI3KART226.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 gegen die Festlegung der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 26. Oktober 2011 – Aktenzeichen: BK 9-11-602 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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