VII-Verg 36/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-07, VII-Verg 36/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-07, VII-Verg 36/12
VII-Verg 36/12Obergericht07.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 36/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-07
Aktenzeichen: VII-Verg 36/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0507.VII.VERG36.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 17. August 2012 (VK 3 - 66/12) aufgehoben, soweit darin der Antrag der Antragstellerin, die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB der Antragsgegnerin aufzuerlegen, zurückgewiesen worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin in jenem Verfahren wird für notwendig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 € festgesetzt.
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