II-8 UF 89/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-27, II-8 UF 89/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-27, II-8 UF 89/12
II-8 UF 89/12Obergericht27.05.2013
Regest
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann trotz geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, wenn für beide früheren Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und noch keine Rente bezogen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 89/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-27
Aktenzeichen: II-8 UF 89/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0527.II8UF89.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Regelfall jedenfalls dann trotz geringer Wertdifferenz (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen, wenn für beide früheren Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und noch keine Rente bezogen wird.
Tenor
I.Der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 01.02.2012 wird auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Anrechte beider früheren Ehegatten teilweise abgeändert und ergänzt und wie folgt neu gefasst:
1.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Versicherungs-Nr.: 11 1…) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9419 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr.: 11 2…), bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
2.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr.: 11 2…) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,5181 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Versicherungs-Nr.: 11 1…), bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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