I-9 U 147/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-03, I-9 U 147/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-03, I-9 U 147/12
I-9 U 147/12Obergericht03.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 147/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-03
Aktenzeichen: I-9 U 147/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0603.I9U147.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.08.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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