VII-Verg 7/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-12, VII-Verg 7/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-12, VII-Verg 7/13
VII-Verg 7/13Obergericht12.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 7/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: VII-Verg 7/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0612.VII.VERG7.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. März 2013 (VK-35/2012-F) wird zurückgewiesen.
Der Senatsbeschluss vom 2. April 2013 (VII-Verg 7/13) ist gegenstandslos
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 3 Satz 1 GWB werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind davon ausgenommen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro
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