Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-18, I-6 U 147/12

I-6 U 147/12Obergericht18.07.2013

Regest

Der Ausgleichsanspruch eines vom Insolvenzverwalter gem. § 171 Abs. 2 HGB auf Zahlung seiner Hafteinlage in Anspruch genommenen Kommanditisten gegen seine Mitgesellschafter gem. §§ 110 Abs. 1, 128 Satz 1, 162 Abs. 2 HGB i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls dann nicht subsidiär gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft, wenn feststeht, dass diese nicht über ausreichend freie Mittel verfügt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 147/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: I-6 U 147/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0718.I6U147.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

Der Ausgleichsanspruch eines vom Insolvenzverwalter gem. § 171 Abs. 2 HGB auf Zahlung seiner Hafteinlage in Anspruch genommenen Kommanditisten gegen seine Mitgesellschafter gem. §§ 110 Abs. 1, 128 Satz 1, 162 Abs. 2 HGB i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls dann nicht subsidiär gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft, wenn feststeht, dass diese nicht über ausreichend freie Mittel verfügt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.08.2012 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.