26 W 16/12 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-25, 26 W 16/12 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-25, 26 W 16/12 [AktE]
26 W 16/12 [AktE]Obergericht25.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 16/12 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-25
Aktenzeichen: 26 W 16/12 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0725.26W16.12AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10. bis 14., 18. und 23. sowie der Antragstellerin zu 17. wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel hinsichtlich des angemessenen Ausgleichs abgeändert.
Der Ausgleich gemäß § 3 des Gewinnabführungsvertrags vom 12.02.2004 wird auf € 25,14 (brutto) je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Kosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 7,5 Mio. festgesetzt.
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