Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-29, I-2 W 28/13

I-2 W 28/13Obergericht29.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 28/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-29

Aktenzeichen: I-2 W 28/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0829.I2W28.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.Es wird festgestellt, dass der Zwangsgeldbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.05.2013 sowohl hinsichtlich der Verhängung des Zwangsgeldes als auch hinsichtlich der dort getroffenen Kostenentscheidung wirkungslos ist.

II.

Von den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz haben die Gläubigerin 3/5 und die Schuldnerin 2/5 zu tragen.

Von den Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5 zu tragen.

III.

  1. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin wird wie folgt festgesetzt:
  • bis zum 15.07.2013: EUR 15.000;

  • danach: bis dahin angefallene Kosten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren der Gläubigerin wird wie folgt festgesetzt:

  • bis zum 16.08.2013: EUR 60.000;

  • danach: bis dahin angefallene Kosten

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