VI-3 Kart 198/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-11, VI-3 Kart 198/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-11, VI-3 Kart 198/12 (V)
VI-3 Kart 198/12 (V)Obergericht11.09.2013
Regest
§ 21 Abs. 2 Satz 1, 29 EnWG, 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4, Abs. 2 StromNEV, 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB 1. Im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung einer genehmigten Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV i.d.F. vom 22.03.2012 ist für Neuanlagen im ersten Jahr ihrer Kostenwirksamkeit bzw. Aktivierung der Jahresanfangsbestand bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV nicht mit Null, sondern wegen § 6 Abs. 5 Satz 4 StromNEV in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen. 2. Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB findet bei der Bestimmung des Jahresanfangsbestands einer Neuanlage im ersten Jahr ihrer Kostenwirksamkeit bzw. Aktivierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV wegen des kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung keine Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 198/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-09-11
Aktenzeichen: VI-3 Kart 198/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0911.VI3KART198.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 21 Abs. 2 Satz 1, 29 EnWG, 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5 Satz 3, Satz 4, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 4, Abs. 2 StromNEV, 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
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Im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung einer genehmigten Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV i.d.F. vom 22.03.2012 ist für Neuanlagen im ersten Jahr ihrer Kostenwirksamkeit bzw. Aktivierung der Jahresanfangsbestand bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV nicht mit Null, sondern wegen § 6 Abs. 5 Satz 4 StromNEV in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen.
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Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB findet bei der Bestimmung des Jahresanfangsbestands einer Neuanlage im ersten Jahr ihrer Kostenwirksamkeit bzw. Aktivierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StromNEV wegen des kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung keine Anwendung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 14.06.2012 wird die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 02.05.2012, BK4-12-656, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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