Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-22, I-2 W 37/11

I-2 W 37/11Obergericht22.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 37/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-22

Aktenzeichen: I-2 W 37/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0922.I2W37.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.Auf die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1., 2., 3. und 4. wird der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2011 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin vom 18. März 2011 auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldner zu 1., 2., 3. und 4. wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des jeweiligen Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

III.Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt jeweils50.000,-- Euro.

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