I-22 U 21/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-25, I-22 U 21/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-25, I-22 U 21/13
I-22 U 21/13Obergericht25.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 21/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-25
Aktenzeichen: I-22 U 21/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1025.I22U21.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 08. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.257,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 20 % der Beklagten und zu 80 % der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 30 % der Beklagten und zu 70 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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