IV-3 RBs 119/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-31, IV-3 RBs 119/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-31, IV-3 RBs 119/13
IV-3 RBs 119/13Obergericht31.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 119/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-31
Aktenzeichen: IV-3 RBs 119/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1031.IV3RBS119.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Die Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses bei mangelnder Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).
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