Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-11, 2 W 35/13

2 W 35/13Obergericht11.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 35/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-11

Aktenzeichen: 2 W 35/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1111.2W35.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Streitwertbeschwerde der Gläubigerin vom 12. September 2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2013 wird verworfen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

  • II. Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin gegen die vorbezeichnete Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

  • III. Die Gläubigerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten haben die Kosten des jeweils von ihnen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • IV. Der Beschwerdewert für jedes Verfahren entspricht der Kostendifferenz, die sich auf der Grundlage des von der Gläubigerin und ihren Prozessbevollmächtigten angestrebten höheren Streitwertes von 50.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner und den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 20.000,-- Euro für das Verfahren gegen jeden Schuldner ergäbe.

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