IV-3 RBs 129/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-12, IV-3 RBs 129/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-12, IV-3 RBs 129/13
IV-3 RBs 129/13Obergericht12.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 129/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-12
Aktenzeichen: IV-3 RBs 129/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1112.IV3RBS129.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).
Das Ergebnis eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das – wie das hier verwendete „PoliScan Speed“ – eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist auch ohne Kenntnis seiner genauen Funktionsweise verwertbar (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).
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