Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-12, IV-3 RBs 129/13

IV-3 RBs 129/13Obergericht12.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 129/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-12

Aktenzeichen: IV-3 RBs 129/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1112.IV3RBS129.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO entsprechend).

Das Ergebnis eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das – wie das hier verwendete „PoliScan Speed“ – eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, ist auch ohne Kenntnis seiner genauen Funktionsweise verwertbar (vgl. OLG Köln NZV 2013, 459).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.