Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-13, VI-3 Kart 19/13 (V)

VI-3 Kart 19/13 (V)Obergericht13.11.2013

Regest

§§ 21a Abs. 4 Satz 1, Satz 6, Abs. 5 Satz 4, 72 EnWG, §§ 11 Abs. 5, 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV, § 9 Abs. 3 Satz 1, 4 GasNZV 1. Volatile Kosten stellen einen zulässigen Kostenbestandteil der Anreizregulierung gemäß § 21 a EnWG dar. 2. Die Kategorie der volatilen Kostenanteile steht mit den Vorgaben des § 21 a Abs. 4 S. 6, Abs. 5 S. 4 EnWG und den tragenden Prinzipien der Anreizregulierung in Einklang. 3. Der Vereinbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass Kostensenkungen bei als volatil festgelegten Kosten weder zum Abbau von Ineffizienzen eingesetzt werden können, noch als Gewinn in der laufenden Regulierungsperiode zur Verfügung stehen. Dieser Effekt bildet die notwendige und zwingende Kehrseite des dem Schutz der Netzbetreiber dienenden Vorteils, dass Kostensteigerungen bei volatilen Kosten unmittelbar zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze führen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 19/13 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: VI-3 Kart 19/13 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1113.VI3KART19.13V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 21a Abs. 4 Satz 1, Satz 6, Abs. 5 Satz 4, 72 EnWG, §§ 11 Abs. 5, 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV, § 9 Abs. 3 Satz 1, 4 GasNZV

  1. Volatile Kosten stellen einen zulässigen Kostenbestandteil der Anreizregulierung gemäß § 21 a EnWG dar.

  2. Die Kategorie der volatilen Kostenanteile steht mit den Vorgaben des § 21 a Abs. 4 S. 6, Abs. 5 S. 4 EnWG und den tragenden Prinzipien der Anreizregulierung in Einklang.

  3. Der Vereinbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass Kostensenkungen bei als volatil festgelegten Kosten weder zum Abbau von Ineffizienzen eingesetzt werden können, noch als Gewinn in der laufenden Regulierungsperiode zur Verfügung stehen. Dieser Effekt bildet die notwendige und zwingende Kehrseite des dem Schutz der Netzbetreiber dienenden Vorteils, dass Kostensteigerungen bei volatilen Kosten unmittelbar zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze führen.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2012 (BK9-11/606) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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