III-2 Ws 545/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-18, III-2 Ws 545/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-18, III-2 Ws 545/13
III-2 Ws 545/13Obergericht18.11.2013
Regest
StPO §§ 469 Abs. 3, 470 Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt, ist die gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 470 StPO) in entsprechender Anwendung des § 469 Abs. 3 StPO unanfechtbar. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 18. November 2013, III-2 Ws 545/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 545/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-18
Aktenzeichen: III-2 Ws 545/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1118.III2WS545.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StPO §§ 469 Abs. 3, 470
Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt, ist die gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 470 StPO) in entsprechender Anwendung des § 469 Abs. 3 StPO unanfechtbar.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 18. November 2013, III-2 Ws 545/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller A. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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