VII-Verg 20/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-27, VII-Verg 20/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-27, VII-Verg 20/13
VII-Verg 20/13Obergericht27.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 20/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-27
Aktenzeichen: VII-Verg 20/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1127.VII.VERG20.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. Juli 2013 (VK 1-54/13) aufgehoben.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Vergabeverfahren „dreigleisiger Ausbau der Bahnstrecke Freilassing - Salzburg, Strecke 5703 km 81,19 bis 82,9“ einen Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zur Hälfte den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern, zur weiteren Hälfte der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens nach § 115 Abs. 2 GWB haben die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu tragen.
Die der Antragstellerin und den Antragsgegnerinnen im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden zur Hälfte den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern und im Übrigen der Antragstellerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.050.000 Euro
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