Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, I-18 U 95/11

I-18 U 95/11Obergericht11.12.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 95/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: I-18 U 95/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1211.I18U95.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.02.2011 (1 O 20/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach hinsichtlich des geltend gemachten Hauptzahlungsantrages aus dem Schriftsatz vom 09.01.2009, Ziff. 1., gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle ab dem 01.01.2009 entstandenen Kosten für Gefährdungsabschätzung, Untersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung U..., Flur …, Flurstücke 2… und 2… (Amtsgericht Düsseldorf, Grundbuch von U..., Blatt 7…), zu ersetzen.

Der weitergehende Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Freistellung werden abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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