Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, VI-3 Kart 107/10 (V)

VI-3 Kart 107/10 (V)Obergericht11.12.2013

Regest

§ 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV i.d.F. bis 03.08.2011, § 94 VwGO, § 148 ZPO Die Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der bis zum 3. August 2011 gültigen Fassung setzt eine zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher getroffene Vereinbarung voraus. Dies gilt auch, wenn sich der Letztverbraucher erfolglos um den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber bemüht hat. In diesem Fall hat sich der Letztverbraucher zunächst im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage oder eines Missbrauchsverfahrens nach dem EnWG um den Abschluss einer Vereinbarung zu bemühen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 107/10 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: VI-3 Kart 107/10 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1211.VI3KART107.10V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV i.d.F. bis 03.08.2011, § 94 VwGO, § 148 ZPO

Die Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV in der bis zum 3. August 2011 gültigen Fassung setzt eine zwischen dem Netzbetreiber und dem Letztverbraucher getroffene Vereinbarung voraus. Dies gilt auch, wenn sich der Letztverbraucher erfolglos um den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber bemüht hat. In diesem Fall hat sich der Letztverbraucher zunächst im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage oder eines Missbrauchsverfahrens nach dem EnWG um den Abschluss einer Vereinbarung zu bemühen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 13. Juli 2010 - BK4-08-464 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten zu tragen.

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