Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-11, VI-3 Kart 109/12 (V)

VI-3 Kart 109/12 (V)Obergericht11.12.2013

Regest

§ 19 Abs. 2 StromNEV 1. Ein Betroffener kann nur dann die Aufhebung eines ihn belastenden Teils einer Festlegung verlangen, wenn die im Übrigen begünstigende Festlegung rechtmäßig ist und auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. 2. Der geänderte § 19 StromNEV n. F. ist keine wirksame Rechtsgrundlage für die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011, BK8-11-024.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 109/12 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-11

Aktenzeichen: VI-3 Kart 109/12 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1211.VI3KART109.12V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 19 Abs. 2 StromNEV

  1. Ein Betroffener kann nur dann die Aufhebung eines ihn belastenden Teils einer Festlegung verlangen, wenn die im Übrigen begünstigende Festlegung rechtmäßig ist und auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht.

  2. Der geänderte § 19 StromNEV n. F. ist keine wirksame Rechtsgrundlage für die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011, BK8-11-024.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 03.02.2012 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011, Az. BK8-11-024, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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