III-2 Ws 576-577/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-12, III-2 Ws 576-577/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-12, III-2 Ws 576-577/13
III-2 Ws 576-577/13Obergericht12.12.2013
Regest
StGB §§ 57 Abs. 1, 63, 67 Abs. 5, 67d Abs. 6 Satz 1 1. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit erledigt, muss nicht zugleich die Vollstreckung eines Strafrestes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. 2. Die Vollstreckung des Strafrestes kann gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StGB unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 12. Dezember 2013, III-2 Ws 576-577/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 576-577/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-12
Aktenzeichen: III-2 Ws 576-577/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1212.III2WS576.577.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StGB §§ 57 Abs. 1, 63, 67 Abs. 5, 67d Abs. 6 Satz 1
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit erledigt, muss nicht zugleich die Vollstreckung eines Strafrestes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.
Die Vollstreckung des Strafrestes kann gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 StGB unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgen.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 12. Dezember 2013, III-2 Ws 576-577/13
Tenor
a) Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2005 für erledigt erklärt.
b) Der Verurteilte steht unter Führungsaufsicht. Deren Höchstdauer von fünf Jahren wird einstweilen nicht abgekürzt.
c) Der Verurteilte untersteht für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
d) Die namentliche Benennung des Bewährungshelfers sowie die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve, die Belehrung desVerurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird demFachbereichsleiter Forensik der LVR-Klinik B. übertragen.
a) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
b) Der Strafrest wird unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Jedoch wird die gerichtliche Beschwerdegebühr um zwei Drittel ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Beschwerdeführer insoweiterwachsenen notwendigen Auslagen werden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.
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