VII-Verg 12/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-16, VII-Verg 12/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-16, VII-Verg 12/13
VII-Verg 12/13Obergericht16.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-16
Aktenzeichen: VII-Verg 12/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1216.VII.VERG12.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter 5. des Ausspruchs des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. April 2013 (VK 07/13) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
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