VI-3 Kart 92/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-18, VI-3 Kart 92/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-18, VI-3 Kart 92/09 (V)
VI-3 Kart 92/09 (V)Obergericht18.12.2013
Regest
§ 20 Abs. 1 b) S. 6 EnWG, § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 287 ZPO 1. Die aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Vorhaltung eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ stellt nicht nur eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.08.2013 dar. Da weniger als 10 % aller deutschen Netzbetreiber einen Netzpuffer in einer vergleichbaren Dimension vorhalten, handelt es sich bei der Vorhaltung eines Puffers in dieser Größenordnung um einen außergewöhnlichen, nahezu die Qualität eines Alleinstellungsmerkmals erreichenden Umstand. 2. Die Bewirtschaftung eines vorhandenen Netzpuffers stellt sich als eine exogene, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Anforderung an die Versorgungsaufgabe dar. Dagegen handelt es sich bei der Errichtung eines Netzpuffers bzw. bei dem Aufbau eines pufferfähigen Netzes nicht um eine berücksichtigungsfähige Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV, mit der Folge, dass kalkulatorische Kosten, soweit sie auf die Anschaffung von Anlagegütern entfallen, die der Herstellung der Pufferfähigkeit dienen, bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht zu bleiben. 3. Im Rahmen der Mehrkostenberechnung sind nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die erforderlich sind, um in einem bestehenden pufferfähigen Netz die Druckdifferenz weiterhin als Netzpuffer zur Verfügung stellen zu können. Diese bilden den durch den verpflichtenden Betrieb des Netzpuffers verursachten Mehraufwand.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 92/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-18
Aktenzeichen: VI-3 Kart 92/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1218.VI3KART92.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 20 Abs. 1 b) S. 6 EnWG, § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 287 ZPO
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Die aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Vorhaltung eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ stellt nicht nur eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.08.2013 dar. Da weniger als 10 % aller deutschen Netzbetreiber einen Netzpuffer in einer vergleichbaren Dimension vorhalten, handelt es sich bei der Vorhaltung eines Puffers in dieser Größenordnung um einen außergewöhnlichen, nahezu die Qualität eines Alleinstellungsmerkmals erreichenden Umstand.
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Die Bewirtschaftung eines vorhandenen Netzpuffers stellt sich als eine exogene, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Anforderung an die Versorgungsaufgabe dar. Dagegen handelt es sich bei der Errichtung eines Netzpuffers bzw. bei dem Aufbau eines pufferfähigen Netzes nicht um eine berücksichtigungsfähige Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV, mit der Folge, dass kalkulatorische Kosten, soweit sie auf die Anschaffung von Anlagegütern entfallen, die der Herstellung der Pufferfähigkeit dienen, bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht zu bleiben.
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Im Rahmen der Mehrkostenberechnung sind nur diejenigen Investitionen berücksichtigungsfähig, die erforderlich sind, um in einem bestehenden pufferfähigen Netz die Druckdifferenz weiterhin als Netzpuffer zur Verfügung stellen zu können. Diese bilden den durch den verpflichtenden Betrieb des Netzpuffers verursachten Mehraufwand.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 15. Dezember 2008 (BK9-08/856) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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