I-26 W 9/08 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-19, I-26 W 9/08 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-12-19, I-26 W 9/08 (AktE)
I-26 W 9/08 (AktE)Obergericht19.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 9/08 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-19
Aktenzeichen: I-26 W 9/08 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1219.I26W9.08AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin zu 10. sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3. und 8. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2008 – 82 O 78/03 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Tenor enthaltene Schreibfehler wie folgt berichtigt wird:
Die angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen am 30. Juni 1997 geschlossenen Beherrschungsvertrag wird wie folgt festgesetzt:
Den außenstehenden Aktionären der B 2 sind 229 Inhaberaktien der B 1 im Nennbetrag von 5 DM für 57 Aktien der B 2 im Nennbetrag von 50,- DM nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 DM (entsprechend 0,03 EUR) zu gewähren.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
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