26 W 22/12 (AktE)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-09, 26 W 22/12 (AktE)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-09, 26 W 22/12 (AktE)
26 W 22/12 (AktE)Obergericht09.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 22/12 (AktE) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-09
Aktenzeichen: 26 W 22/12 (AktE)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0109.26W22.12AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 12) vom 2. Oktober 2012, der Antragsteller zu 16), 17) und 18) vom 2. Oktober 2012, der Antragstellerin zu 29) vom 8. Oktober 2012, des Antragstellers zu 30) vom 8. Oktober 2012, der Antragsteller zu 10) und 11) vom 1. Oktober 2012 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 30. November 2012 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2012 - 31 O 4/06 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
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