Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, I-18 U 151/10

I-18 U 151/10Obergericht29.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 151/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: I-18 U 151/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0129.I18U151.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 19/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25. März 2009 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese hat die Streithelferin der Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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