I-18 U 151/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, I-18 U 151/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, I-18 U 151/10
I-18 U 151/10Obergericht29.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 151/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-29
Aktenzeichen: I-18 U 151/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0129.I18U151.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. August 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 19/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25. März 2009 wird aufrecht erhalten.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese hat die Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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