Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, VI-U (Kart) 19/13

VI-U (Kart) 19/13Obergericht29.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 19/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 19/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0129.VI.U.KART19.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. April 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages, den die Klägerin am 11. Dezember 1972 mit der H. I. (Germany) Inc. abgeschlossen hat (UR.Nr. …/1972 des Notars Dr. H. P. in P. a. R.), nichtig geworden ist.

  • II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 1,1 Mio. Euro festgesetzt.

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