VI-U (Kart) 19/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, VI-U (Kart) 19/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, VI-U (Kart) 19/13
VI-U (Kart) 19/13Obergericht29.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 19/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-29
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 19/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0129.VI.U.KART19.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. April 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Wettbewerbsverbot in § 18 Ziffer 2) des notariellen Vertrages, den die Klägerin am 11. Dezember 1972 mit der H. I. (Germany) Inc. abgeschlossen hat (UR.Nr. …/1972 des Notars Dr. H. P. in P. a. R.), nichtig geworden ist.
-
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
-
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
-
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 1,1 Mio. Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.