Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, VI-U (Kart) 7/13

VI-U (Kart) 7/13Obergericht29.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 7/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 7/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0129.VI.U.KART7.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 17. Januar 2013 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. März 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin wegen des von der Europäischen Kommission (in ihrem Verfahren Comp/C-1/37.451 u.a. ) am 21. Mai 2003 festgestellten Marktmachtmissbrauchs der D. T. AG durch eine Preis-Kosten-Schere (Rz. 199 der vorbezeichneten Kommissionsentscheidung) von der Beklagten Ersatz solcher unmittelbarer oder mittelbarer Schäden verlangt,

a. die ihr selbst und/oder den auf sie verschmolzenen Gesellschaften n. GmbH , T. Gesellschaft für Telekommunikation und Netzdienste O. S. mbH & Co. KG -bzw. deren Rechtsvorgängerin, die T. Gesellschaft für Telekommunikation und Netzdienste O. mbH - und O. GmbH wegen der in den Monaten Januar 1998 bis März 2001 bestehenden Preis-Kosten-Schere entstanden sind,

b. die der T. Gesellschaft für Telekommunikation und Netzdienste O. S. mbH & Co. KG -bzw. deren Rechtsvorgängerin, die T. Gesellschaft für Telekommunikation und Netzdienste O. mbH - und der O. GmbH wegen der in den Monaten März 2001 bis Dezember 2001 bestehenden Preis-Kosten-Schere entstanden sind.

  1. Die Klageforderung im Übrigen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
  • II. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs (Betragsverfahren) an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen.

  • III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30.000.000 €.

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