III-3 Ws 16-17/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-31, III-3 Ws 16-17/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-31, III-3 Ws 16-17/14
III-3 Ws 16-17/14Obergericht31.01.2014
Regest
StPO: §§ 112 Abs. 2, 119 Abs. 3, 304, 464 Absatz 3 Satz 3 GG: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, 6 1. Vor Feststellung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme ist eine Entscheidung über die Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss nicht veranlasst. 2. Eine akustische Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ist nur angebracht, wenn mildere Mittel zur Sicherstellung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung nicht ausreichen. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 31. Januar 2014, III – 3 Ws 16-17/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 16-17/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-31
Aktenzeichen: III-3 Ws 16-17/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0131.III3WS16.17.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
StPO: §§ 112 Abs. 2, 119 Abs. 3, 304, 464 Absatz 3 Satz 3
GG: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, 6
Vor Feststellung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme ist eine Entscheidung über die Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss nicht veranlasst.
Eine akustische Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ist nur angebracht, wenn mildere Mittel zur Sicherstellung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung nicht ausreichen.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 31. Januar 2014, III – 3 Ws 16-17/14
Tenor
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- Eine Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2013 ist jedenfalls derzeit nicht veranlasst.
-
- Der Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben. Es wird angeordnet, dass Besuche des Angeklagtennur optisch (nicht aber akustisch) zu überwachen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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