VII-Verg 29/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-12, VII-Verg 29/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-12, VII-Verg 29/13
VII-Verg 29/13Obergericht12.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 29/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-12
Aktenzeichen: VII-Verg 29/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0212.VII.VERG29.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. August 2013, VK 12/12, aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000 EUR festgesetzt.
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