III-2 Ws 69-71/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-18, III-2 Ws 69-71/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-18, III-2 Ws 69-71/14
III-2 Ws 69-71/14Obergericht18.02.2014
Regest
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StGB §§ 67 Abs. 4, 57 Abs. 1 StPO § 454b Abs. 3 1. Die in der Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu § 67 Abs. 4 StGB benannten Umstände für einen Härtefall (BVerfGE 130, 372 Tz. 71) müssen nicht kumulativ vorliegen. Ein solcher setzt daher nicht notwendig voraus, dass der bis¬¬herige Freiheitsentzug die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen erheblich überschreitet. 2. Ein Härtefall, in dem die Zeit des Maßregelvollzugs verfahrens¬übergreifend nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 StGB anzurechnen ist, liegt jedenfalls dann vor, wenn hierdurch die Aussetzung aller Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB ermöglicht wird. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 18. Februar 2014, III-2 Ws 69-71/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 69-71/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-18
Aktenzeichen: III-2 Ws 69-71/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0218.III2WS69.71.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
StGB §§ 67 Abs. 4, 57 Abs. 1
StPO § 454b Abs. 3
Die in der Übergangsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zu § 67 Abs. 4 StGB benannten Umstände für einen Härtefall (BVerfGE 130, 372 Tz. 71) müssen nicht kumulativ vorliegen. Ein solcher setzt daher nicht notwendig voraus, dass der bis¬¬herige Freiheitsentzug die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen erheblich überschreitet.
Ein Härtefall, in dem die Zeit des Maßregelvollzugs verfahrens¬übergreifend nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 StGB anzurechnen ist, liegt jedenfalls dann vor, wenn hierdurch die Aussetzung aller Strafreste gemäß § 57 Abs. 1 StGB ermöglicht wird.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 18. Februar 2014, III-2 Ws 69-71/14
Tenor
a) Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.
b) Die Zeit des Vollzugs der Maßregel aus dem Verfahren 51 Js 3266/09 StA Düsseldorf wird auch auf die Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr aus dem Verfahren 51 Js 327/08 StA Düsseldorf angerechnet, bis zwei Drittel dieser Strafe erledigt sind.
c) Die Vollstreckung der nicht verbüßten Reste der Strafen, die gegen die Verurteilte in den vorgenannten Verfahren verhängt worden sind, wird zur Bewährung ausgesetzt.
d) Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
e) Die Verurteilte unterliegt auch im Rahmen der Strafaussetzungen den von der Strafvollstreckungskammer mit dem Beschluss vom 19. November 2013 unter Ziffern 5 - 8, 10, 11 erteilten Weisungen.
f) Der Vorsitzende überträgt die Belehrung der Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafreste zur Bewährung, dieDauer der Bewährungszeit, die Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung dem Leiter der Forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik B..
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten imBeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last
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