VII-Verg 11/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-10, VII-Verg 11/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-10, VII-Verg 11/14
VII-Verg 11/14Obergericht10.03.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 11/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-10
Aktenzeichen: VII-Verg 11/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0310.VII.VERG11.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2014 (VK 22/13//15/12V) aufgehoben und wird der Vollstreckungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die dem Antragsgegner in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 125.000 Euro
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