Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-12, VI-3 Kart 52/13 (V)

VI-3 Kart 52/13 (V)Obergericht12.03.2014

Regest

§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 ARegV 1. Eine Ersatzbeschaffung kann eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erweitert insoweit den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV. 2. Eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV ist auch dann genehmigungsfähig, wenn die Maßnahme weder auf einer Änderung eines technischen Standards noch einer rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung beruht. 3. Eine Maßnahme kann auch dann „grundlegend“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein, wenn sie kein flächendeckendes oder deutschlandweites Sanierungsprogramm erfordert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 52/13 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-12

Aktenzeichen: VI-3 Kart 52/13 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0312.VI3KART52.13V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 ARegV

  1. Eine Ersatzbeschaffung kann eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein. § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erweitert insoweit den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV.

  2. Eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV ist auch dann genehmigungsfähig, wenn die Maßnahme weder auf einer Änderung eines technischen Standards noch einer rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung beruht.

  3. Eine Maßnahme kann auch dann „grundlegend“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sein, wenn sie kein flächendeckendes oder deutschlandweites Sanierungsprogramm erfordert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.12.2012, Az. BK4-12-882, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf …. Euro festgesetzt.

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