Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-03, I-6 U 113/13

I-6 U 113/13Obergericht03.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 113/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-03

Aktenzeichen: I-6 U 113/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0403.I6U113.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 23/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die am 23. Januar 2012 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte wird verurteilt, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, welche die Klägerin unter der Geschäftsanteilsnummer 3 mit einem Nennbetrag von DM 36.000,00 und A. unter der Geschäftsanteilsnummer 1 mit einem Nennbetrag von DM 20.000,00 sowie unter der Geschäftsanteilsnummer 2 mit einem Nennbetrag von DM 4.000,00 ausweist.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.(*1)

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