Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-11, IV-2 RBs 37/14

IV-2 RBs 37/14Obergericht11.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 37/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-11

Aktenzeichen: IV-2 RBs 37/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0411.IV2RBS37.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Das Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat zur Entscheidung übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass der Betroffene – unter Anwendung der Vorschriften der § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2, Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV – wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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