Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-20, I-12 U 96/12

I-12 U 96/12Obergericht20.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 U 96/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-20

Aktenzeichen: I-12 U 96/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0520.I12U96.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 05.04.2012 (3 O 374/05) teilweise abgeändert und die Klage der Klägerin zu 2), soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) bis 12) auf Herausgabe der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der B GmbH richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 3) gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit er die Feststellung begehrt, dass der Schuldner alleiniger Inhaber des einzigen Geschäftsanteils an der B GmbH ist (Klageantrag zu I. 1.), ferner hinsichtlich der mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche (Klageantrag zu I. 2. – 4.) sowie für den Hilfsantrag zum Klageantrag II. 5. a. (Hilfsantrag zu III.), soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) je zur Hälfte. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens im Rahmen der von ihm noch zu treffenden Schlussentscheidung zu entscheiden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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