Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-28, I-15 U 44/14

I-15 U 44/14Obergericht28.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 44/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-28

Aktenzeichen: I-15 U 44/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0528.I15U44.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 16.01.2013 (Az. 26 O 47/12) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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