Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-03, I-20 U 186/12

I-20 U 186/12Obergericht03.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 186/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-03

Aktenzeichen: I-20 U 186/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0603.I20U186.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Europäischen Union

a) die Kennzeichnung

„@KLAPPT“

zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/ oder Webdesign zu benutzen, insbesondere diese Dienstleistungen in der nachfolgend eingeblendeten Weise anzubieten beziehungsweise die obige Bezeichnung in Geschäftspapieren und/oder der Werbung für die genannten Dienstleistungen zu benutzen:

b) die Bezeichnung

„et-klappt“

und/oder

„www.et-klappt.de“

als Kennzeichnung beziehungsweise Domainnamen für das Angebot von Dienstleistungen im Bereich der Videoüberwachung, Videoanalyse, Netzwerktechnik und/oder Webdesign zu benutzen;

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 8. August 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe der mit der Nutzung der Kennzeichnung erzielten Umsätze sowie des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern.
  • III. Die Beklagte wird verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.051,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2011 zu zahlen.
  • IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
  • V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
  • VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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