III-2 RVs 55/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-03, III-2 RVs 55/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-03, III-2 RVs 55/14
III-2 RVs 55/14Obergericht03.06.2014
Regest
Leitsatz StPO §§ 203, 206a Abs. 1, 207 Abs. 1 1. Fehlt der erforderliche Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren auf eine zulässige Revision nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. 2. Ein neues gerichtliches Verfahren wegen derselben Tatvorwürfe setzt die Erhebung einer neuen Anklage voraus. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 3. Juni 2014, III-2 RVs 55/14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 55/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-03
Aktenzeichen: III-2 RVs 55/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0603.III2RVS55.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Leitsatz
StPO §§ 203, 206a Abs. 1, 207 Abs. 1
Fehlt der erforderliche Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren auf eine zulässige Revision nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.
Ein neues gerichtliches Verfahren wegen derselben Tatvorwürfe setzt die Erhebung einer neuen Anklage voraus.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 3. Juni 2014, III-2 RVs 55/14
Tenor
Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13 wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.