Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-03, III-2 RVs 55/14

III-2 RVs 55/14Obergericht03.06.2014

Regest

Leitsatz StPO §§ 203, 206a Abs. 1, 207 Abs. 1 1. Fehlt der erforderliche Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren auf eine zulässige Revision nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. 2. Ein neues gerichtliches Verfahren wegen derselben Tatvorwürfe setzt die Erhebung einer neuen Anklage voraus. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 3. Juni 2014, III-2 RVs 55/14

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 55/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-03

Aktenzeichen: III-2 RVs 55/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0603.III2RVS55.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz

StPO §§ 203, 206a Abs. 1, 207 Abs. 1

Fehlt der erforderliche Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren auf eine zulässige Revision nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

Ein neues gerichtliches Verfahren wegen derselben Tatvorwürfe setzt die Erhebung einer neuen Anklage voraus.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 3. Juni 2014, III-2 RVs 55/14

Tenor

Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13 wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

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