I-2 U 86/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-12, I-2 U 86/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-12, I-2 U 86/09
I-2 U 86/09Obergericht12.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 86/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-12
Aktenzeichen: I-2 U 86/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0612.I2U86.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2009 verkündete Urteil der4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass
der Unterlassungsausspruch (Tenor zu I. 1.) des landgerichtlichen Urteils nach Teil-Erledigung der Hauptsache gegenstandslos ist;
2.im Tenor zu I. 2. im ersten Absatz des landgerichtlichen Urteils die Worte „seit dem 11.07.1992“ durch die Worte „in der Zeit vom 11.07.1992 bis zum 09.05.2010“ ersetzt werden;
3.im Tenor zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils die Aussprüche zu b), c) und d) gestrichen werden und der 2. Spiegelstrich-Zusatz nach dem Wort „wobei“ entfällt;
4.der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:
„die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten sind, soweit sich diese Erzeugnisse bereits bis zum 09.05.2010 in ihrem Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben“;
5.im Tenor zu II. 2. des landgerichtlichen Urteils die Worte „seit dem 25.08.2001“ durch die Worte „in der Zeit vom 25.08.2001 bis zum 09.05.2010“ und die Worte „seit dem 02.01.2003“ durch die Worte „in der Zeit vom 02.01.2003 bis zum 09.05.2010“ ersetzt werden.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
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