I-6 U 127/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-26, I-6 U 127/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-26, I-6 U 127/13
I-6 U 127/13Obergericht26.06.2014
Regest
1. Auf einen i.S.v. § 328 BGB zugunsten potentieller Anleger geschlossenen (Sicherheiten-)Treuhandvertrag sind die Grundsätze zur (vor-)vertraglichen Haftung von Treuhandkommanditisten und Mittelverwendungskontrolleuren anwendbar. 2. Wird in einem Verkaufsprospekt einer „Hypothekenanleihe“ werbend hervorgehoben, dass eine nachrangige Absicherung der Anlagegelder während der Laufzeit der Anleihe kontinuierlich ansteigen wird, handelt es sich dabei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand. 3. Ist dem künftigen (Sicherheiten-)Treuhänder bekannt oder musste ihm bekannt sein, dass die Emittentin das kontinuierliche Ansteigen evtl. hindernde Kreditvereinbarungen mit finanzierenden Banken geschlossen hat, trifft ihn eine vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber potentiellen Anlegern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 127/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-26
Aktenzeichen: I-6 U 127/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0626.I6U127.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
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Auf einen i.S.v. § 328 BGB zugunsten potentieller Anleger geschlossenen (Sicherheiten-)Treuhandvertrag sind die Grundsätze zur (vor-)vertraglichen Haftung von Treuhandkommanditisten und Mittelverwendungskontrolleuren anwendbar.
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Wird in einem Verkaufsprospekt einer „Hypothekenanleihe“ werbend hervorgehoben, dass eine nachrangige Absicherung der Anlagegelder während der Laufzeit der Anleihe kontinuierlich ansteigen wird, handelt es sich dabei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand.
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Ist dem künftigen (Sicherheiten-)Treuhänder bekannt oder musste ihm bekannt sein, dass die Emittentin das kontinuierliche Ansteigen evtl. hindernde Kreditvereinbarungen mit finanzierenden Banken geschlossen hat, trifft ihn eine vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber potentiellen Anlegern.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03. September 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (10 O 60/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.973,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den Anleihen „A. Hypothekenanleihen 2006/2016“ (WKN ...), 30 Stück, sowie „A. Hypothekenanleihen 2006/2016“ (WKN ...), 15 Stück, auf die Beklagte.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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