I-21 U 155/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-07-08, I-21 U 155/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-07-08, I-21 U 155/13
I-21 U 155/13Obergericht08.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 155/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-08
Aktenzeichen: I-21 U 155/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0708.I21U155.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08. Juli 2013, Az. 4 O 211/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 24.259,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 10 OH 38/05 LG Duisburg tragen die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
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