Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-07-10, I-2 U 78/13

I-2 U 78/13Obergericht10.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 78/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-10

Aktenzeichen: I-2 U 78/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0710.I2U78.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 16. Juli 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.210,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6. September 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 87 Prozent und dem Beklagten zu 13 Prozent auferlegt.

C.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die jeweils andere Partei aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wird bis zum 14. Mai 2014 auf 95.811,02 €, danach auf 91.620,02 € festgesetzt.

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