IV-1 RBs 200/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-07-13, IV-1 RBs 200/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-07-13, IV-1 RBs 200/14
IV-1 RBs 200/14Obergericht13.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-1 RBs 200/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-13
Aktenzeichen: IV-1 RBs 200/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0713.IV1RBS200.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.