Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-08, I-16 U 58/13

I-16 U 58/13Obergericht08.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 58/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-08

Aktenzeichen: I-16 U 58/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0808.I16U58.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 10 O 53/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.428,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 Zug um Zug gegen Übertragung von 10 Wertpapieren „Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Step-Up Express Zertifikat“, WKN …, ISIN …, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.234,47 € erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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