I-16 U 58/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-08, I-16 U 58/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-08, I-16 U 58/13
I-16 U 58/13Obergericht08.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 58/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-08
Aktenzeichen: I-16 U 58/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0808.I16U58.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 10 O 53/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.428,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 Zug um Zug gegen Übertragung von 10 Wertpapieren „Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Step-Up Express Zertifikat“, WKN …, ISIN …, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.234,47 € erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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