VII-Verg 13/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-13, VII-Verg 13/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-13, VII-Verg 13/14
VII-Verg 13/14Obergericht13.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 13/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-13
Aktenzeichen: VII-Verg 13/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0813.VII.VERG13.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 – zukünftig Richtlinie genannt) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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- Ist der Begriff des öffentlichen Auftrags nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber ein Zulassungsverfahren durchführen, bei dem sie den Auftrag vergeben, ohne einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen („Open-House-Modell“)?
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- Falls Frage 1. dahin zu beantworten ist, dass eine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, wird folgendes gefragt: Ist das Merkmal der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2004/18/EG im Lichte von Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass öffentliche Auftraggeber von einer Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Zulassungsverfahrens nur absehen dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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die Durchführung eines Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert,
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es werden eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt festgelegt,
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die Vertragsbedingungen werden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen kann,
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Wirtschaftsteilnehmern wird ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt und
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Vertragsschlüsse werden europaweit bekannt gegeben?
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